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      • 6.6 Deutsche Reichspost 1933 - 1945
      • 6.7 Deutsche Post in der Britischen Besatzungszone 1945 - 1948
      • 6.8 Deutsche Bundespost 1950 - 1995
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      • 7.0 Postmeister und Posthäuser in Hennef und Warth
    • Band 3: Sonderbelege
      • 8.0 Presseschau
      • 9.0 Firmen - Freistempler 1937 - 2005
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    • Band 4: Uckerath
      • 1.0 Vorwort
      • 2.0 Posthalterei der Fürstlich Thurn u. Taxisschen Post 1755 – 1806
      • 3.0 Posthalterei der Großherzoglich Bergischen Post 1806 -1813
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Vereinssatzung 2026

Super User Impressum 02 April 2026

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

  1. Der am 25. September 1981 gegründete Verein führt den Namen „Briefmarkensammlerverein Stadt Hennef 1981 e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hennef und ist unter VR 1280 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Siegburg.

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Förderung und Verbreitung der Philatelie, insbesondere durch:
    1. freiwilligen Zusammenschluss von Philatelisten,
    2. Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder,
    3. Pflege, Förderung und Unterstützung der forschenden Philatelie sowie des einschlägigen Schrifttums und der Internet-Recherche,
    4. Bekämpfung von Missständen auf philatelistischem Gebiet,
    5. Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde durch philatelistische Forschung auf dem Gebiet der regionalen Postgeschichte und deren Veröffentlichungen,
    6. fachliche Beratung der Mitglieder beim Aufbau ihrer Sammlung und Exponate,
    7. Förderung und Unterstützung jugendlicher Mitglieder im Sinne der Satzungsziele,
    8. Beratung bei der Verwertung von Sammlungen.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke im Sinne des § 21 BGB.
  3. Politische und religiöse Bestrebungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein umfasst

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Ehrenmitglieder

 

  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Personen unter 18 Jahren können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglied
    werden. Ab 16 Jahren sind sie in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, aber noch nicht passiv wahlberechtigt.
  2. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  5. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich um die Philatelie oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Diese werden
    vom Vorstand vorgeschlagen. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag wird im Lastschrift-Verfahren zu
    Beginn des laufenden Kalenderjahres eingezogen. Einen ermäßigten Beitrag zahlen Personen (Ehegatten, Kinder, Lebensgefährten), die mit dem Hauptmitglied in
    häuslicher Gemeinschaft leben (Familienmitglieder), sowie Schüler*innen und Studierende. Sofern Mitgliedsbeiträge nicht im Lastschrift-Verfahren eingezogen
    werden können, sind sie bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten.
  2. Nähere Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand bis zum 30.09. zugegangen sein.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält. Vor jedem Ausschluss hat eine schriftliche oder mündliche
    Anhörung zu erfolgen. Als Vereinsstrafe muss der Ausschluss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen (Übermaß-Verbot). Handelt es sich bei dem
    auszuschließenden Mitglied um einen Funktionsträger (Vorstandsmitglied), ist vor dem Ausschluss die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
  4. Ein Ausschluss in Form der Streichung von der Mitgliederliste kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz 2-facher
    schriftlichen Mahnung nicht nachkommt, wobei die 2. Mahnung die Androhung der Streichung enthalten muss. Der Ausschluss bzw. die Streichung sind dem Mitglied
    schriftlich mitzuteilen.
  5. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch
    entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Hat die
    Mitgliederversammlung dem Ausschluss eines Funktionsträgers bereits zugestimmt, ist nur die Anrufung der ordentlichen Gerichte möglich. Ein Einspruch gegen die
    Streichung kann nur damit begründet werden, dass ein Zahlungsverzug nicht vorlag.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und an das Vereinsvermögen. Eine Beitragsrückerstattung für angefangene Zeiträume erfolgt
    nicht. Ausstehende Forderungen des Vereins bleiben erhalten.


§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem:
    1. 1. Vorsitzenden und Schriftführer
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Schatzmeister
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder.
    Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich einzeln durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und ggf. in Personalunion durch den Schatzmeister vertreten
    (gesetzlicher Vorstand gem. § 26 BGB). Der 2. Vorsitzende und ggf. der Schatzmeister sollen jedoch nur tätig werden, wenn der 1. Vorsitzende an der Amtsausübung
    verhindert ist.
  4. Der gesetzliche Vorstand bildet zusammen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern den Gesamtvorstand - in dieser Satzung als „Vorstand“ bezeichnet -. Er führt die
    Geschäfte des Vereins. Er hat die Aufgabe zu erfüllen, die ihm Satzung und Mitgliederversammlung übertragen. Er verfügt über die Einnahmen und das Vermögen
    des Vereins mit der Maßgabe, beides wirtschaftlich zu verwalten. Der Mitgliederversammlung ist Rechenschaft über seine Tätigkeit zu geben. Bei ihrer
    Tätigkeit ist es den einzelnen Vorstandsmitgliedern gestattet, die in ihr Sachgebiet fallenden laufenden Vereinsgeschäfte allein und eigenverantwortlich zu erledigen
    (Ressortprinzip). Die grundsätzlichen Entscheidungen über die Geschäftsführung des Vereins bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder ggf. dem Schatzmeister schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege einberufen
    werden.
  6. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäß einberufener Vorstandssitzung beschlussfähig, sofern mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind; darunter muss ein
    gesetzliches Vorstandsmitglied sein.
  7. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder - bei dessen Abwesenheit - des 2. Vorsitzenden
    oder ggf. des Schatzmeisters den Ausschlag. Über die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Schriftführer oder einer in der Sitzung zum
    Protokollführer bestellten Person zu unterzeichnen ist.
  8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der laufenden Amtsperiode vom Restvorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu
    berufen. Handelt es sich um einen gesetzlichen Vorstand, ist die Bestellung beim Vereinsregister anzumelden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist im 1. Quartal des Jahres durchzuführen. Der Termin und voraussichtliche Versammlungsort sollten den Mitgliedern nach
    Möglichkeit etwa 4 Wochen vorher bekannt gegeben werden.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert (§ 36 BGB). Sie müssen
    einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt (§ 37 Abs. 1 BGB). Die Einladungsfrist für
    außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 14 Tage. Die außerordentliche Mitgliederversammlung behandelt nur die mit der Einladung und
    Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte. Weitere Anträge können nicht gestellt werden.
  3. Ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie sind vom Vorstand festgesetzt. Es
    sind alle Mitglieder schriftlich einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den gesetzlichen Vorstand in der Reihenfolge des § 7 Abs. 1 der Satzung. Eine Einladung gilt dem
    Mitglied als zugegangen, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) gerichtet
    wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  4. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied schriftlich gestellt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei
    dem 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eingegangen sein. Anträge auf Satzungsänderung, Abwahl eines Vorstandsmitglieds oder
    Beitragserhöhung sind jedoch mindestens 5 Wochen vor der Versammlung an den Vorstand zu richten, damit sie den Mitgliedern mit der Tagesordnung innerhalb der
    Einladungsfrist zugeleitet werden können.
  5. Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands,
    2. Entgegennahme des Kassenberichts,
    3. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des Vorstands,
    5. Wahl des Vorstands,
    6. Wahl von zwei Kassenprüfern und eines Ersatzprüfers,
    7. Festsetzung des Jahresbeitrags,
    8. Beschlussfassung über Anträge,
    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  6. Die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden ggf. den
    Schatzmeister. Bei Wahlen wählt die Versammlung zuvor einen Wahlleiter.
  7. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen
    oder - auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern - geheim.
  8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Satzungsänderungen (§ 10) und
    Beschlüsse über die Auflösung des Vereins (§ 11) bedürfen einer Dreiviertelmehrheit.
  9. Bei Stimmengleichheit werden Wahlen durch Los entschieden beziehungsweise ist ein Antrag abgelehnt.
  10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
    Mitgliedern des Vereins, die über keinen Internetzugang verfügen, wird das Protokoll auf Antrag zugestellt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal zulässig.
  2. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss einschließlich der Bücher und Belege. Das Ergebnis ist zu protokollieren. Der Mitgliederversammlung ist zu berichten.
  3. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. 2. Anträge auf Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von jedem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
    beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet, wann der Verein aufgelöst werden soll und über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dazu ist einfache Mehrheit erforderlich.
    Bei Nichteinigung über das Vereinsvermögen darf es ausschließlich zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet werden.

§ 12 Schlussbestimmung / Inkrafttreten

  1. Diese Neufassung der Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. März 2026 in Hennef beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Impressum

Super User Impressum 30 January 2014

Impressum

BSV Stadt Hennef 1981 e.V.
Vertreten durch den Vorstand
Steinenkreuz 13
53773 Hennef
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